Der Schutz des Endverbrauchers vor versteckten Preisangaben ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers. Das am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz gegen Kostenfallen im Internet sieht vor, dass Internetanbieter kostenpflichtiger Leistungen – egal ob Waren oder Dienstleistungen – Verbrauchernunmittelbar vor Abgabe der Bestellung klar und verständlich
- den Vertragsgegenstand,
- den Gesamtpreis,
- die Liefer- und Versandkosten und
- bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Abonnement) auf die Vertragslaufzeit
Der Bestell-Button muss unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hinweisen, z.B. mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung (vgl. §312 g Abs. 3 BGB n.F.). In der Gesetzesbegründung werden als zulässige Alternativen
- „kaufen“
- „kostenpflichtig bestellen“
- „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
genannt. Wer seine Ware nur unverbindlich anbietet, sollte aber zur Vermeidung von Missverständnissen auf die Bezeichnung „kaufen“ verzichten.
Unzulässig sind nach der Gesetzesbegründung Formulierungen wie:
- „weiter“
- „Bestellung abgeben“
- „bestellen“
Zusammenfassung:
Die oben genannten Angaben zum Vertragsgegenstand und der unmissverständliche beschriftete Button müssen räumlich eng zusammen (also ohne scrollen zu müssen) auf der letzten Seite des Bestellprozesses angezeigt werden. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, gibt der Verbraucher mit dem Anklicken auch eine rechtsverbindliche Bestellung ab.
Das Gesetz muss am 30. März noch durch den Bundesrat und dann im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es wird nach Ablauf einer dreimonatigen Übergangsfrist, innerhalb derer die Online-Anbieter ihren Bestellvorgang anpassen können, dann voraussichtlich im Sommer in Kraft treten. Wer diese Frist ungenutzt verstreichen lässt, setzt sich der Gefahr einer Abmahnung aus.
Das ensprechende Whitepaper zur Button Lösung finden Sie hier.
Quelle: http://www.xtc-modified.org/forum/index.php?topic=19083.0
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